Nach längerer Beratung hat der Bundestag im Mai die Reform der Pflegeversicherung in Form des Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) beschlossen. Das bedeutet für BKK Pfalz Versicherte ab 2024 unter anderem eine Erhöhung des Pflegegeldes und der Pflegesachleistungen, die Ausweitung des Pflegeunterstützungsgeldes, die flexiblere Kombination von Kurzzeit- und Verhinderungspflege und mehr Klarheit bei der Auslegung der vorhandenen Gesetze. Außerdem werden Familien mit mehr als einem Kind mit Beitragsabschlägen für jedes Kind entlastet.
Die wesentlichen Leistungs- und Serviceverbesserungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen im Überblick:
Pflegegeld und ambulante Sachleistungsbeträge
Das Pflegegeld und die ambulanten Sachleistungsbeträge steigen zum 1. Januar 2024 um fünf Prozent und werden 2025 und 2028 automatisch dynamisiert.
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege werden flexibler
Die Pflege ist eine anstrengende Tätigkeit, die Körper, Geist und Seele gleichermaßen fordert. Gelegentlich eine Auszeit zu nehmen und Kraft zu tanken ist wohltuend und bringt Kraft für kommende Anforderungen. Hier greifen die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Beide werden ab 1.7.2025 zusammengeführt und können flexibel für beide Bereiche oder nur für einen Bereich genutzt werden, sobald mindestens ein Pflegegrad 2 festgestellt wurde. Außerdem entfällt die Voraussetzung der 6-monatigen Vorpflegezeit. Schon ab 1.1. 2024 gilt diese Zusammenführung (das sogenannte Entlastungsbudget in Höhe von 3.386 Euro) für pflegebedürftige Kinder (bis 25 Jahre) mit Pflegegrad 4 oder 5.
Pflegeunterstützungsgeld ausgeweitet
Wer bisher kurzfristig die Pflege eines Angehörigen organisieren musste, konnte sich einmalig für 10 Tage von der Arbeit freistellen lassen und bekam dafür Pflegeunterstützungsgeld von der Pflegeversicherung ausgezahlt. Dieser Anspruch wird ab Januar 2024 wiederkehrend pro Kalenderjahr bestehen.
Mehr Klarheit bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit
Jedem Pflegebescheid wird ab 2024 das Gutachten des/der Sachverständigen beiliegen, um die Entscheidung nachvollziehbarer zu machen. Wenn Sachverständige dort Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel empfehlen, wird die Pflegekasse diese auch gleich aktiv mit anbieten.
Zuschüsse zu Pflegeheimkosten erhöht
Die stationäre Pflege in Pflegeheimen ist mit hohen Kosten verbunden. Um den Eigenanteil an diesen Kosten zu verringern, wurden bereits 2022 sogenannte Leistungszuschläge, die nach Aufenthaltsdauer gestaffelt sind, eingeführt. Diese Zuschüsse werden ab Januar 2024 um fünf bis 10 Prozent erhöht.
Mitaufnahme der pflegebedürftigen Person bei Vorsorge- und Reha-Maßnahmen
Viele pflegende Angehörige verzichten auf Reha-Maßnahmen, weil sie zum Beispiel ihren pflegebedürftigen Partner nicht alleine lassen wollen. Durch die Reform haben sie die Möglichkeit zur Mitaufnahme des Pflegebedürftigen in die stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung.
Familien mit mehr als einem Kind werden entlastet
Versicherte mit mehreren Kindern erhalten ab dem zweiten bis zum fünften Kind einen Abschlag in Höhe von 0,25 Prozentpunkten für jedes Kind. Dieser Abschlag gilt bis zu dem Monat, in dem die Kinder 25 Jahre alt werden.
Die Berücksichtigung der Abschläge wird erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich sein. Der Gesetzgeber gibt Arbeitgebern, Rentenversicherungsträgern und uns Krankenversicherungen eine Frist bis zum 30. Juni 2025. Selbstverständlich werden gegebenenfalls zuviel eingezogene Beiträge zurückerstattet.
Beitragsanpassung
Um die verbesserten Leistungen finanzieren zu können, wurden die Beiträge zur Pflegeversicherung zum 1. Juli 2023 bei allen gesetzlichen Krankenkassen um 0,35 Prozent (auf dann 3,4 Prozent) angehoben. Der Beitragzuschlag für Mitglieder ohne Kinder steigt um 0,6 Prozent.
Je nach Anzahl von Kindern unter 25 Jahren werden seit 1. Juli 2023 Familien mit mindestens 2 Kindern unter 25 Jahren entlastet, siehe Tabelle.
Kinderanzahl | Pflege-Beitragssatz | Arbeitnehmeranteil | Zu-/Abschlag |
kinderlos ab 23 Jahre | 4 % | 2,3 % | + 0,6 % |
1 Kind | 3,4 % | 1,7 % | keiner |
2 Kinder unter 25 Jahren | 3,15 % | 1,45 % | - 0,25 % |
3 Kinder unter 25 Jahren | 2,9 % | 1,2 % | - 0,5 % |
4 Kinder unter 25 Jahren | 2,65 % | 0,95 % | - 0,75 % |
5 Kinder unter 25 Jahren | 2,4 % | 0,7 % | - 1 % |
(In Sachsen ist der Arbeitnehmeranteil um 0,5 Prozent höher als in den anderen Bundesländern, Feiertag)
Mehr Informationen dazu: vom GKV-Spitzenverband und dem Bundesministerium für Gesundheit.